Wissen Kompetenz Sachkunde Recht
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2023 – 2 U 137/22
Gem. §§ 637, Abs. 1, 634 Nr. 2 BGB, besteht ein Anspruch auf Erstattung aller Kosten und Schäden hat, die im Zusammenhang mit Beseitigung von Mängeln an einem Bauwerk entstehen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist, die von ihm zur Nacherfüllung festgelegt wurde, hat der Besteller (Auftraggeber) das Recht, den Mangel des Werkes selbst zu beseitigen sowie den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Aus diesem Grund sind neben den Kosten für die Mängelbeseitigung auch die Kosten des beauftragten Sachverständigen auszugleichen.
BGH, Beschluss 04.11.2020 – VII ZR 261/18
Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
KG Berlin, Urteil vom 18.08.2020 – 21 U 1036/20
Wenn das Werk als bewegliche Sache oder geistige Leistung auf einem digitalen Speichermedium oder als Ausdruck übergeben werden kann, schuldet der Unternehmer nach der Abnahme diese Übergabe aber nicht mehr als Vorleistung, sondern nur Zug um Zug gegen Zahlung der Vergütung. Dies bringt das Gesetz darin zum Ausdruck, dass die Vergütung nach § 641 Abs. 1 BGB „bei der Abnahme“ und nicht etwa „nach der Übergabe“ des Werks fällig ist (§ 641 Abs. 1 BGB) und folgt auch daraus, dass der Werkvertrag ein gegenseitiger Vertrag ist, bei dem im Zweifel keine Partei vorleistungspflichtig ist (§ 320 Abs. 1 BGB).
LG Bremen, Urteil vom 14.02.2020 – 4 O 1372 /12
Mit Zimmerer- und Innenausbauarbeiten beauftragte Werkunternehmer haften für unterlassene Prüf- und Hinweispflichten bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 – Verg 18/19
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nur dann zulässig, wenn wegen der äußersten Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden Gründen infolge von Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber nicht verursacht hat, nicht einhalten kann. Dringliche und zwingende Gründe kommen hierbei nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht.
OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2019 – 1 U 116/18
Schimmelpilzwachstum in Innenräumen ist ein Gesundheitsrisiko, dessen Beseitigung der Erwerber einer neu errichteten Eigentumswohnung vom herstellenden Verkäufer (Unternehmer) verlangen kann, ohne dass dem die Unverhältnismäßigkeit der Kosten oder des Aufwands entgegenstehen.
BGH, Beschluss vom 14.05.2019 – VIII ZR 126/18
Das Gericht verstößt gegen das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör, wenn es im Urteil nicht zu erkennen gibt, dass es die konträren Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen einerseits und des von der Partei beauftragten Privatgutachters andererseits sorgfältig und kritisch gewürdigt und gegebenenfalls die Streitpunkte mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.05.2019 – 21 U 64/18
Eine fleckige Hauswand ist mangelhaft. Das gilt auch dann, wenn die Leistung technisch so ausgeführt wurde, wie es die Parteien vertraglich vereinbart haben. Kann die ( optische ) Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart nicht erreicht werden, haftet der Auftragnehmer nur dann nicht, wenn er Bedenken angemeldet hat.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.04.2019 – 8 W 114/19
Privatgutachterkosten sind berücksichtigungsfähig und festzusetzen, wenn die Partei die als Laie prozessbegleitend ( prozessbezogen ) darauf angewiesen war, privatsachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.
BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – VII ZR 274/17
Wird ein Handwerksunternehmen mit der Abdichtung einer Terrasse eines Wohnhauses beauftragt, schuldet es die Herbeiführung eines Zustands, der ausschließt, dass Wasser über die Terrasse oder durch sie hindurch in das Gebäude eindringt. Die Wasserundurchlässigkeit ist wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.
Im Falle eines Mangels, schuldet das Unternehmen Nacherfüllung verschuldensunabhängig , auch wenn ihm ein Ausführungsfehler, der dazu geführt hat, dass die vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht wurde, nicht nachzuweisen ist.
BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VII ZR 271 / 17
Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb – bei unzureichender Lüftung und Heizung – bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragspartner keine Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht.
BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – VII ZR 229/17
1. Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen.
2. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptieren.
3. Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch
einen Minderungsbetrag abgegolten wird.
BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – VII ZB 56/15
Werden umfangreiche Gutachten, welche die beklagte Partei mangels eigener Sachkunde nicht nachvollziehen kann, zur Grundlage einer Klage gemacht, können unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast die Kosten für von ihr eingeholte Sachverständigengutachten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein.
OLG München, Beschluss vom 13.08.2018 – 11 W 821/18
Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens vor und während eines Prozesses sind erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Trotz jahrelanger Erfahrung kann auch ein Unternehmen bei fachspezifischen Fragestellungen und komplexen technischen Fragen, die Einschaltung eines Gutachtern benötigen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2018 – 13 U 20/17
Ein als sachverständiger Zeuge angebotener Privatgutachter muss auch dann vernommen werden, wenn sich das Gericht mit seinen schriftlichen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung befasst. In Bau- und Architektenrechtsprozessen ist die Einholung von Privatgutachten die Möglichkeit einer Partei, unzutreffende gehaltene Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu widerlegen !
BGH, Beschluss vom 11.04.2018 – VII ZR 186/16
Zu den notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung eines Baumangels gehören auch die Kosten der Tätigkeit eines Bauleiters, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand erheblich ist.
OLG München, Beschluss vom 19.06.2017 – 9 U 4969
Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass ihm die Werkleistung bei der Abnahme nicht frei von Mängeln verschafft worden ist. Liegt die Hauptursache für eingetretene Schäden in einer „fehlenden Pflege“ der Leistung nach der Abnahme stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2017 – 24 U 53/15
Wird der Auftragnehmer mit Abdichtungsarbeiten an einer ebenen Dachfläche beauftragt, hat er für ein Gefälle zu sorgen und sicherzustellen, dass die Gefälleneigung über die gesamte Dachfläche zum Ablauf hin verläuft. Auf etwaige technische Schwierigkeiten muss der Auftragnehmer den Auftraggeber hinweisen. Andernfalls darf der Auftraggeber auch „bei kleinem Budget“ davon ausgehen, dass eine technisch einwandfreie Lösung erzielt wird. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die von ihm gewählte Ausführungsvariante einen erhöhten Wartungsaufwand nach sich zieht.
OLG Dresden, Urteil vom 02.02.2017 – 10 U 672/12
1. Der Auftraggeber kann den Rückbau und die komplette Neuerstellung eines mangelhaften Bauwerks verlangen, wenn durch lediglich lokale Nachbesserungsarbeiten kein den anerkannten Regeln der Technik entsprechender Zustand hergestellt werden kann.
2. Eine Mängelbeseitigung kann nicht in jedem Falle wegen hoher Kosten verweigert werden. Entscheidend ist unter anderem, ob die Funktionsfähigkeit des Werks durch den Mangel beeinträchtigt wird.
3. Auch wenn die Statik des Gebäudes nicht gefährdet ist, muss der Auftraggeber das nach einer Nachbesserung verbleibende erhöhte Risiko von Putzrissen nicht hinnehmen.
OLG München, Urteil vom 20.12.2016 – 9 U 1430/16
Wird vom Bauherrn bzw. dessen Architekt planerisch ein ungeeignetes System vorgegeben und kommt es vor Abnahme zu planungsbedingten Baumängeln, ist dem Auftragnehmer die Mängelbeseitigung unmöglich, wenn ihm keine neue Planung vorgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung.
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2016 – 3 U 98/16
Privatgutachterkosten sind erstattungsfähig, wenn das Gutachten zu Ursachen und Ausmaß eingetretener und noch zu erwartender Mängel Stellung nimmt und der Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen dient.
OLG Jena, Urteil vom 13.09.2016 – 4 U 895/5
Beweisbelastet für die Darlegung entstandener Schäden ist derjenige der die Schäden behauptet. Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Werkleistungen ist die Darlegungs- und Beweisverteilung von erheblicher Bedeutung. Der Geschädigte muss den Zustand vor Eintritt des Schadens ( z.B. vor Beginn der Werkleistungen ) so dokumentieren, dass ein Sachverständiger später eine Grundlagen dafür hat, auf die durch die Baumaßnahme entstandenen Schäden zurückgeführt werden können. Hierzu dient regelmäßig ein Privatsachverständigengutachten, welches den Zustand dokumentiert.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016 – 21 U 102/05
Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt haftet für Bauaufsichtsfehler auf Schadensersatz, wenn es infolge des Fehlers zu einem Mangel des Bauwerks kommt. Der Architket muss sein Augemerk im Rahmen der Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten.
BGH, VII ZR 88/16 ( Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), OLG München Urteil vom 22.03.2016 – 9 U 2091/15
Im Rahmen eines Bauüberwachungsvertrags hat der Bauüberwacher das mangelfreie Entstehenlassen des Bauwerks zu bewirken. Hierzu gehört auch ein vorbeugendes Einschreiten gegenüber den ausführenden Bauunternehmen, um Baumängel zu verhindern.
BGH, VII ZR 143/14 ( Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen), OLG Dresden Urteil vom 13.05.2014 – 9 U 1800/13
Kann der Auftragnehmer sein Werk auf der Leistung des Vorunternehmers nicht qualitätsgerecht, den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausführen, hat er Bedenken anzumelden. Ist die fehlende Eignung unschwer mit bloßem Auge und ohne größere Messungen erkennbar, haftet der Auftragnehmer für Mängel seiner Leistung allein. Ein Mitverschulden des Auftraggebers scheidet in einem solchen Fall aus.
OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 – 1 U 204/14
Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.
BGH, Urteil vom 12.5.2016 – VII ZR 171 / 15
Ergeht in der ersten Versammlung einer Eigentümergemeinschaft ein Beschluss gemäß eines Passus in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Sachverständigenbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Sachverständigenbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler-Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums dem BGH zufolge keine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler-Erwerber.
LG Koblenz, Urteil vom 19.01.2016 – 6 S 180/15
Die Beauftragung eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn der Kläger nur dadurch unberechtigte Ansprüche abwehren kann. Für die Feststellung eines Schaden infolge Schimmelbefalls wird besonderer Sachverstand benötigt.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2015 – 9 U 69/15
Der Architekt bzw. der Bauunternehmer haftet nicht für einen Baumangel, wenn dieser auf eine verbindliche Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist und der Architekt bzw. der Bauunternehmer seinen jeweiligen Prüf- und Hinweispflichten nachgekommen ist. Das Vorliegen eines solchen Hinweises haben der Architekt bzw. der Bauunternehmer darzulegen und zu beweisen.
BGH, Beschluss vom 08.10.2015 – VII ZR 59 / 15
Vergleichen sich Parteien bei einem Bauvertrag dahingehend, dass Mangelbeseitigungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen begleitet und abgenommen werden sollen, sind die Parteien daran gebunden, außer die Abnahme erfolgt offenkundig unbillig.
Schiedsgutachterabreden sind nur so gut wie der beauftragte Schiedsgutachter, da die Parteien an das Schiedsgutachten gebunden sind!
OLG Köln, Beschluss vom 26.10.2015 – 19 U 42-15
Im Fall einer Änderung der Bauausführung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B sind bei der Neufestlegung des Preises die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen, die durch die Leistungs- und damit Preisgrundlagenänderung entstehen. Dazu ist eine Vergleichsrechnung auf der Grundlage der für den Hauptauftrag maßgebenden Kalkulationsmethoden anzustellen. Dabei genügt es nicht, wenn der Auftragnehmer nach einer Änderung des Bauentwurfs eine pauschale Preiserhöhung begehrt, sondern der kalkulatorische Ansatz ist für alle Mehr- und Minderkosten fortzuschreiben.
AG München, Urteil vom 23.09.2015 – 485 C 5977/15 WEG
Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist von Gesetzes wegen verboten und führt in der Regel zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft.
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14
Ein Werkmangel des Ist-Zustands liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit ( Soll-Zustand ) nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
Wirken sich Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar einer Prüfung zugänglich sein, ob Mängelansprüchen des Bestellers der Einwand entgegensteht, der Aufwand für die Mängelbeseitigung sei unverhältnismäßig. An dem Vorliegen eines Mangels im rechtlichen Sinne ändert dies jedoch nichts.
BGH, Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14
Der Auftraggeber muss den Umfang der Mängelbeseitigung konkret nachweisen!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 – 23 U 82 /14
Es liegt kein wesentlicher Mangel vor, wenn die abweichend ausgeführte Leistung mit der vertraglich vereinbarten Leistung technisch gleichwertig ist. Das hat das OLG Düsseldorf am 14.04.2015 entschieden.
AG München, Az. 461 C 19626/15
Im Falle von Wohnraumschimmel hat der Vermieter das Recht, die vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Schimmelpilzbefall im Wohnraum vorliegt.
OLG Celle, Urteil vom 28.05.2014 – 14 U 188/13
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Nachbesserungskosten in angemessenen Grenzen zu halten. Stehen zur Beseitigung eines Mangels mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, ist bei gleicher Eignung diejenige zu wählen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber bei sachkundiger Beratung beschreiten würde.
BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Ein Geschädigter darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe beauftragen und die entstehenden Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand verlangen. Dies gilt auch für Kosten eines Privatgutachtens zur Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Baumängeln.
OLG München, Urteil vom 17.12.2013 – 9 U 960/13
Wohnungseigentumeinheiten sind marktgängige und verwertbare Objekte, so dass nach Behebung von Baumängeln grundsätzlich ein merkantiler Minderwert in Betracht kommt, welcher aus technischer Sicht eintreten kann, selbst wenn die Mängel vollstänig beseitigt wurden. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass eine Reparatur nicht die fachliche Qualität einer von vorneherein richtigen Herstellung erreicht. Bei der vollständigen Neuherstellung eines Daches handelt es sich um einen gravierenden Sanierungseingriff, weshalb die theoretische Möglichkeit besteht, dass die Mängelbeseitigung sich nachteilig auf das Bauwerk auswirkt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2013 – 21 U 162 /12
Erbringt ein Auftragnehmer ( z.B. Handwerker ) Bauleistungen, zu denen er weder (wirksam) beauftragt worden noch in anderer Weise verpflichtet gewesen ist, können die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff. BGB herangezogen und es kann ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht werden. Steht dem Auftragnehmer bei nicht zu Stande gekommenem Vertrag ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu, richtet sich dessen Höhe nach der üblichen Vergütung, soweit der Vertragspreis nicht niedriger ist.
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.07.2013 – 24 U 143/12
Auch wenn der Aufwand für die Aufbringung der geschuldeten Wärmedämmung für den Auftragnehmer beträchtlich ist, hat der Auftraggeber gleichwohl einen Anspruch auf die Herstellung des geschuldeten Werks. Dass dies mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist, hat allein der Auftragnehmer zu vertreten, sofern er grob fahrlässig falsche Wärmedämmplatten verwendet hat.
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2012 – 2 U 205/11
Ein Verstoß gegen Herstellerrichtlinien stellt nicht zwangsläufig einen Mangel dar. Herstellervorgaben sind jedoch zu beachten, wenn sie der Risikominimierung dienen und bei einem Verstoß gegen diese nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert. Dann führt der Verstoß gegen Herstellervorgaben zur Vermutung der Mangelhaftigkeit.
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