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Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine Bestellungskörperschaft (Architekten-, Handwerks,- Industrie- und Handels-, Ingenieur- oder Landwirtschaftskammer) ist die öffentlich-rechtliche Zuerkennung einer überdurchschnittlichen Qualifikation und Seriosität von Sachverständigen. Zweck ist es, Vertrauen der privaten und öffentlichen Auftraggeber in die Kompetenz öffentlich bestellter Sachverständiger zu schaffen. Rechtsgrundlage sind §§ 36, 36a GewO, Landesarchitekten- sowie Ingenieurgesetze und § 91 Nr. 8 HWO sowie die als Satzungsrecht ausgestalteten Sachverständigenordnungen der bestellenden Kammern, die einen umfassenden Pflichtenkatalog enthalten und dessen Einhaltung die bestellende Kammer als Aufsichtsbehörde überwacht. Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, ihre Sachverständigenleistungen  unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein ö.b.u.v. Sachverständiger gilt als allparteilich. Sie sollen nach den Prozessordnungen in Gerichtsverfahren vorrangig herangezogen werden (§404 Abs. 2 ZPO, §73 Abs. 2 stopp, § 173 VwGO). Sachverständige müssen für eine öffentliche Bestellung besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Eignung nachweisen. Dies wird durch die Bestellungskörperschaft bei der Erstbestellung und nach Ablauf der regelmäßig auf 5 Jahre befristeten erteilten Bestellung auch bei einer erneuten Bestellung überprüft.

Aus diesem Grunde ist auch die Verwendung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ gesetztlich gemäß § 132 a StrafGesetzbuch geschützt und die missbräuchliche Verwendung dieses Titels strafbar.

 

Sachgebiete, Aufgaben und Umfang der öffentlichen Bestellung Sachkunde_Text_4

Öffentlich bestellte Sachverständige erstatten Gutachten und andere Sachverständigenleistungen, wie z.B. Beratung, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsgerichtliche Tätigkeiten. Die öffentliche Bestellung gilt bundesweit.

Besondere Sachkunde

Öffentlich bestellte Sachverständige werden überdies daraufhin überprüft, ob sie über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse ihres rechtlichen Umfeldes verfügen (Prozessordnungen, Vertrags- und Haftungsrecht, Werbung, etc.) und sich im gerichtsgutachterlichen Bereich auskennen (zum Beispiel Verhalten vor Gericht, Ortsbesichtigungen, Befangenheit, Vergütung).

Darüber hinaus werden aus dem Kreise der Sachverständigen mittels Schwerpunkteinträgen, die Sachverständige ausgewiesen, die nochmals über eine über die Besondere Sachkunde hinausgehende Fach- und Sachkunde verfügen. Darüber hinausgehende weitere Auszeichnungen werden durch die Bestellungskörperschaft nicht vergeben. Somit stellen die Schwerpunkteinträge die höchste Form der fachlichen Eignung dar und sind absoluten Experten vorbehalten.

Mittels Schwerpunkteintragungen weißt Herr Hans-Peter Füg dies für folgende Bereiche auf :

  • Wärmedämm-Verbundsysteme ( WDVS )
  • Schimmelpilzerkennung, -berwertung, – sanierung

Qualitätssicherung durch die Bestellungskörperschaften

Die vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaften verfügen über ein weit reichendes System, um die fachlichen und persönlichen Anforderungen an öffentlich bestellte Sachverständige dauerhaft sicher zu stellen. Ein Beschwerdemanagementsystem und verwaltungsrechtliche Steuerungs- und Sanktionsmöglichkeiten wie Beschränkungen, Auflagen und Widerruf der öffentlichen Bestellung gewährleisten ein hohes Qualifikationsniveau öffentlich bestellter Sachverständiger.

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Ihr Vorteile

Dem geleisteten Eid verpflichtet – der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige !

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Problem und möchten es gelöst haben. Sie wenden sich an einen Sachverständigen. Sachverständiger darf sich in Deutschland jeder nennen, der Begriff ist  – entgegen des Titels des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – nicht geschützt. Sie vertrauen unwissend auf einen nicht näher definierten Sachverständigen ( freier Sachverständiger, anerkannter Sachverständiger, geprüfter Sachverständiger, Verbands-Sachverständiger, Bausachverständiger……) und stellen über kurz oder lang fest, dass die gutachterliche Betreuung unqualifiziert ist, oder eine rechtswirksame Verwendung des Gutachten nicht gegeben ist. Sie stehen immer noch mit Ihrem Problem und mit leeren Händen da !

Vertrauen Sie einem ausgewiesenen Experten !

Jahrzehntelange Erfahrung als Privat- und Gerichtsgutachter, hochqualifizierte Leistungserbringung und umfangreiche Kompetenzen, ein hohes Maß an rechtlichem Verständnis und das entsprechende Fingerspitzengefühl zeichnen Herrn Hans-Peter Füg aus.

Gemäß § 404 Abs. 3 ZPO haben die Parteien die Möglichkeit Personen zu benennen, die zur Erstattung eines Gutachtens geeignet sind. Ebenso bietet § 404a Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, dass der Sachverständige bereits an der Formulierung der Beweisfrage mitwirken kann.

Nutzen Sie die Möglichkeiten der Zivilprozessordnung im Rahmen der Prozessökonomie und Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Beweiserhebung, auf die Wahl des richtigen Sachverständigen hinzuwirken.

Sie befinden sich „in stürmischen Gewässern“ ?

Ein kleines „ABC“ welches auszugsweise vermitteln soll, dass Sie auf eine bestmögliche Unterstützung bauen können. Bedenken Sie immer die Risiken. Damit Sie nie in die Verlegenheit kommen sich einzugestehen : „Hätte ich doch nur……!“

Aufmaß und Abrechnung :

Beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Mittels der VOB Teil B und C werden sehr oft Bedingungen für den Auftrag zu Grunde gelegt. Die Bedingungen sollen ein Regelwerk bilden, die dazu dienen allen Vertragspartnern gerecht zu werden. Doch was ist wenn Sie die Bedingungen nicht richtig kennen oder Ihr Vertragspartner die Regeln ändert, einseitig ausnutzt oder  einfach auch nur Klärungsbedarf dazu besteht, Zweifel auszuräumen oder Streit zu vermeiden ?

Wir erstellen Gutachten, Gutachterliche Stellungnahmen und professionelle Aufmaße zur Abrechnung von Bauaufträgen. Aussagekräftig, kompetent und präzise, immer in Anlehnung an die VOB/C und ihren fachspezifischen DIN Normen. Ebenso nehmen wir auf Seiten des Auftraggebers die Rechnungs- und Aufmaßprüfung mit gleichen Normen und Regelungen wahr.

Bedenken :

Ein zeitiger und gekonnter Bedenkenhinweis ist oftmals viel Geld wert. Leider sind viele Bedenkenanzeigen inhaltlich unzureichend oder es fehlt an der Ernsthaftigkeit für dies im Bauwesen so wichtigem Instrumentarium – sowohl auf Seite des Auftragnehmers wie auch auf der Seite des Auftraggebers.

Der Auftragnehmer haftet dann – über seine eigenen Leistungen hinaus – oft noch für fremde Fehlleistungen wie z.B. von Vorgewerken oder Planern

Claim-Management :

Claim-Management oder zu deutsch Nachforderungsmanagement wurde mittels DIN 69905:1997 wie folgt definiert: „Überwachung und Beurteilung von Abweichungen bzw. Änderungen und deren wirtschaftlichen Folgen zwecks Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen“.

Das Nachforderungsmanagement gehört im Projektgeschäft sowohl zum Instrumentarium des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers. Dabei ist es das Ziel, die beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Ereignisse im Projektverlauf in ihren kommerziellen Folgen einvernehmlich zu klären.

Dies erfordert viel Erfahrung & Zeit. Vielleicht beides was Sie nicht haben und daher einen Experten an Ihrer Seite wissen sollten !?

Bekanntlich schützt „Nichtwissen nicht vor Strafe“ ! Nichtwissen schützt aber auch nicht Ihr Geld. Es ist Ihre Entscheidung wie Sie mit Ansprüchen umgehen.  Eine Analyse des Bundesbauministeriums hat 300 Projekte zwischen 2000 und 2015 ausgewertet und festgestellt, dass nur 60 % der Projekte im Kostenrahmen blieben, d.h. mindestens in 40 % der Projekte bedurfte es der Feststellungen von Änderungen / Ansprüchen / Vergütungen usw.  Die Berichte von Großprojekten wie die Elbphilharmonie, Stuttgart 21, BER-Flughafen dürften Ihnen anschaulich vor Augen sein.

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Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Karlsruhe für das Maler- und Lackiererhandwerk

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Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
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