Schadstoffe

Der Bauherr ist rechtlicher Partner der Bauaufsichtsbehörde und hat selbstverpflichtend die ihm nach der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes übertragenen Pflichten zu erfüllen. Die Landesbauordnung regelt eine Vielzahl von Verantwortlichkeiten des Bauherren, wie z.B. durch Schadstoffe verursachte Gefährdungen und Belästigungen von den Nutzern, der Umwelt sowie der am Bau Beteiligten fernzuhalten.

Die Einhaltung dieser Anforderungen kann nur mittels einer Schadstofferkundung sichergestellt werden und sind mittels eines Schadstoffkatasters zu dokumentieren. Diese Anforderungen sind auch in der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) beinhaltet und verdeutlichen die Verpflichtung des Bauherren / Auftraggebers.

Im Vorfeld sämtlicher Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an baulichen und technischen Anlagen, ist zunächst zu ermitteln, ob stoffliche Belastungen vorhanden sind, was mittels technischen Erkundungen und Probeentnahmen sicherzustellen ist.

Insbesondere Asbest ist hierbei ein unterschätzter Schadstoff. Asbest wurde nicht nur in Faserzementplatten vor 1990 verbaut, sondern auch in einer Vielzahl von Klebern, Spachtelmassen, Verkleidungselementen und Bodenbelägen. So ist das „Schlitzen“ einer Wand, das Abschleifen von Farben und Putzen, das Entfernen von Altbelägen und in vielen weiteren baulichen Maßnahmen ein großes Gefahrenpotential, welches allzu oft unberücksichtigt bleibt.

Die  diesbezüglich  schon  in  der  Rechtsprechung  gegenständlichen   Urteile  zeigen  Schadstoffe_1jedoch  die gesundheitlichen  und  wirtschaftlichen  Risiken  eindeutig auf. Es häufen sich  die Anzahl  der medienprisanten  Mitteilungen   von  geschlossenen  Schulen,  Kindergärten  und  Verwaltungen. Jedoch ist die breite Masse auch nicht im privaten Umfeld vor diesen Risiken geschützt. Ganz im Gegenteil. Der unbemerkte Ausbau von Schadstoffen und deren Transport zum Beispiel über das Treppenhaus, können ganz schnell zur „Falle“ werden.

Aufgrund der inzwischen eindeutig festgestellten Gesundheitsrisiken, die von Asbest-Fasern ausgehen, ist der Einsatz heute in allen europäischen Staaten ebenso verboten wie in der Schweiz. Der Ausbau und die Entsorgung stellt Anforderungen an Planer und Ausführenden, die dem Gefährdungspotential gerecht werden müssen.

Ist der sensible Umgang mit Schadstoffen nicht gewährleistet sind Folgeschäden unaufhaltsam. Zur Verantwortung gezogen werden dann Auftragnehmer und Auftraggeber, weshalb eine gutachterliche Begleitung und frühzeitige Probeentnahmen dringend angeraten werden müssen.

Neben Asbest erfolgt die professionelle Betreuung auch zu weiteren nachstehenden Schadstoffen:

  • Asbest
  • Blei
  • Holzschutzmittel ( PCP, Lindan, DDT )
  • Legionellen
  • Mineralwolle
  • PAK
  • KMF ( Künstliche Mineralfasern )
  • PCP
  • Schimmelpilze
  • Taubenkot / Tierkot
  • VOC ( flüchtige organische chemische Verbindungen )
  • PFT ( Löschschaum in Folge von Brandseinsatz)

Eine Vielzahl an Schadstoffen lassen sich über den Hausstaub nachweisen. Dies belegen mehrere Studien des Umweltbundesamtes. Hier wurde festgestellt, dass insbesondere Kinder zwischen 3-14 Jahren durchschnittlich  bis zu 16 Stunden und 58 Minuten sich in häuslicher Umgebung aufhalten und Hausstaub ausgesetzt sind. Insbesondere Kleinkinder, die durch ihr Spielverhalten häufigen Hand-Mund-Kontakt haben, sind dabei erhöhten Gefahren ausgesetzt.

Neben Hausstaubmilben können im Hausstaub auch diverse Schadstoffe wie z.B. Schimmelpilze, Weichmacher, Biozide, Holzschutzmittel usw. mittels Untersuchungen festgestellt werden und sind Indizien für sonstige gestörte Rahmenbedingungen, die den Wohnraumnutzer nachteilig beeiflussen können.

Hinsichtlich der Schadstoffbelastung zeichnet sich ab, dass sich aufgrund der Vorgabe nach LBO und jüngsten Entwicklungen Rechtsabteilungen, Versicherer sowie Anwaltskanzleien bereits auf die Haftungsfrage der Gefahrstoffproblematik und deren Hinweis-, Prüf,- und Informationspflichtverletzungen spezialisieren.  Haftungsrelevant betrifft dies maßgeblich alle öffentlichen Auftraggeber, Eigentümer, Planer, Architekten und Handwerker die im Bestand sanieren und diesen nicht auf Schadstoffe bzw. Gefahrstoffe prüfen, bzw. den Nachweis abverlangen.

Die gefestigte Rechtsprechung vedeutlicht dies auch in den Fällen, in denen gar nicht über „Schadstoffbelastungen“ gesprochen wurde. Abgesehen von der in Stein gemeiselten Grundhaltung „der Erfolg ist geschuldet“ im Werkvertragsrecht ist es auch so, dass selbst ohne Vereinbarung von DIN-Normen, diese je nach Auslegung anzulegen sind. Der Teil B und C der VOB dürften unstrittig als  weit  verbreitete  Grundlagen  von  Bauverträgen  gelten.  Selbst wenn  kein VOB-Betrag gegenständlich ist, dürfte die DIN 1961 ( = VOB Teil B ) oder aber auch die DIN 18299 zu berücksichtigen sein.  Die dort gegenständlichen Pflichten sind wie folgt zu zitieren :

DIN 1961 § 4 Abs. (2) und (3)

„Absatz (2)

1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.

2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.

Absatz (3)

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.“

DIN 18299 0.1 Angaben zur Baustelle

„0.1.20 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen.“

Es dürfte nachvollziehbar dargestellt sein, dass zukünftiges Missachten der DIN-Normen auf Seiten von Auftraggebern und Auftragnehmern der Schadstoffbelastung mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, um Zeitverzögerungen beim Bauablauf und Kostenexplosionen der Projekte zu vermeiden.

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung weist beim Gefahrstoff Asbest darauf hin, dass in den Jahren 1950 bis 1990 in Gesamtdeutschland ca. 4,35 Tonnen Abest verbaut wurden. So z.B. in Dichtungsmaterialien, in Wasserleitungen, in Putzen, in Böden usw. Es ist darauf ausdrücklich hinzuweisen, dass Asbest gerade nicht nur in Faser-Zementplatten verwendet wurde !

Um eine Freisetzung von Abestfasern zu vermeiden, bedarf es entsprechender Kenntnisse über die jeweiligen Stoffe, die z.B. im Zuge von Aus- und Umbauten oder bereits durch mechnaische Einwirkungen wie z.B. Schleifen freigesetzt werden.

Mittels nachstehender Asbestmessungen und Asbestanalysen lassen sich Feststellungen treffen:

  1. Luftmessungen
  2. Materialproben
  3. Flüssigkeitsanalysen ( nur bei Trinkwasser, Abwasser u.a.)